AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGBs
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte
1.1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1.1.Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Verbraucher im
Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.1.2.Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen
bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher
ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
2.Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen
dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache
(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für
den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen
(Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im
Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend.
2.2. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des
Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete
Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet,
die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA
(Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in
Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der
ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung
im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die
Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.4. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur
dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.5. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und
Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung
bzw. Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt. 2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei
kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)
reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem
Fotograf die Webadresse mitzuteilen.
3.Eigentum am Filmmaterial und Archivierung
3.1. Digitale Fotografie
3.1.1. Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler
Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine
abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen
hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1
als erteilt.
3.1.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in
elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern
ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.1.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für unbestimmte Dauer archivieren.
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4.Kennzeichnung
4.1. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet
erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar
insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der
Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von
Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5.Nebenpflichten
5.1. Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung
zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich
schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild
gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf
garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die
vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2. Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder
beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den
Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme
wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen
abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten
des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des
Auftraggebers.
6.Verlust und Beschädigung
6.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive,
Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner
Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose
Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche
stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und
Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges
Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden.
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
6.2. Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen
(Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten.
Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
7.Vorzeitige Auflösung
7.1. Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen.
Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des
Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde
seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners
bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche
Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner
zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird,
bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen
fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig
gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
8.Leistung und Gewährleistung
8.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch -zur Gänze
oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen
Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt
insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der
angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche
keinen Mangel dar.
8.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen
sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
8.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen
liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und
Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als
erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.6. Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall
allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.7. Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von
Tonwerken in jedweden Medien.
9. Werklohn / Honorar
9.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar)
nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden
in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt,
sind gesondert zu bezahlen.
9.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu
seinen Lasten.
9.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im
Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen
Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre
liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte
Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage)
ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle
Nebenkosten zu bezahlen.
9.7. Das Honorar, die Preise für Fotoprodukte bzw. etwaige vereinbarte Pauschalpreise beinhalten
bereits alle Steuern und Abgaben. Kingsize Pictures – Christoph Königsmayr ist steuerbefreiter
Kleinunternehmer gemäß §6(1)27 UStG
9.8. Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den
Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen
Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt oder vom
Fotograf anerkannt wurden.
10. Lizenzhonorar
10.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der
Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener
Höhe gesondert zu.
11. Zahlung
11.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine
Akontozahlung in der Höhe von 30% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den
Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung
sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im
Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als
erfolgt.
11.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder
Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender
Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozent über dem
Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit
vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
12.Datenschutz
12.1. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm
bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für
Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für
eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der
Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf
zugesendet wird.
13. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
13.1. Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht –
berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der
Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche
und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche,
insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche
gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf ist damit insbesondere berechtigt, die erstellten Lichtbildwerke auf
seiner Website, im Blog der Website, in sozialem Medien (Facebook, Instagram, Pinterest, oder
ähnliche), auf Messen, Werbeplakaten, Roll-ups, Firmenpräsentationen, Visitenkarten, in
Musteralben, etc. zu verwenden. Der Fotograf kann die erstellten Lichtbildwerke zur Veröffentlichung
in Fachmedien in Druck- und elektronischer Version verwenden.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte
zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort
der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz
in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.2. Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im
Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und
zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht
anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist
deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen
Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.
5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden
Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte
Schutz entzogen wird.
14.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte
Filmwerke, Bilddateien oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten
Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).